Die Klägerin bezahlte ab Mietbeginn den Nettomietzins sowie die Heiz- und Betriebskosten. Die Beklagten verlangten mit Heiz- und Nebenkostenabrechnung vom 21. Juni 2019, dass die Klägerin zusätzlich zu den geleisteten Akontozahlungen für Betriebs- und Nebenkosten einen ausstehenden Betrag von Fr. 405.30 nachbezahle. Die Klägerin bestritt die geforderte Nachzahlung und forderte die Rückzahlung der ihrer Ansicht nach zu viel © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bezahlten Akontozahlungen aufgrund der nicht eindeutigen und zu ungenauen Vereinbarung im Mietvertrag. Erwägungen (Auszug)