{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-11-30", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BE-2020-13_2020-11-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9988&type=1563347022&cHash=d23244b586031b339eca26e004ada1a8", "Checksum": "bbb6778a5dbbd3ae7286d76542d71763"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BE.2020.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 30.11.2020 BE.2020.13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 30.11.2020 BE.2020.13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 30.11.2020 BE.2020.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:19:55", "Checksum": "e605c5af33528c77fbc44cf7d9c46990", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 30.11.2020 BE.2020.13\n\nWas die spezifische Thematik der Bezahlung von Nebenkostenabrechnungen während\nmehrerer Jahre anbelangt, so wird in der Lehre mehrheitlich vertreten, daraus lasse\nsich keine Anerkennung oder konkludente Ausscheidung der Nebenkosten ableiten\n(vgl. Béguin, Mietrecht für die Praxis, N 14.1.7.2; SVIT-Kommentar/Biber, N 20 zu Art.\n257-257b OR; Aellen, MRA 3/17 S. 117, 123, gemäss der eine solche Bezahlung die\nfehlende Nebenkostenabrede nicht zu ersetzen vermag; s. auch Tschudi, SJZ\n116/2020 S. 496, 497; a.M. Rohrer, MRA 3/06, S. 87, 88), wobei teils nicht klar\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhervorgeht, ob sich die entsprechenden Ausführungen auf eine ursprüngliche oder\nnachträgliche Vereinbarung beziehen. Klar ist immerhin, dass die nach Vertragsschluss\nerfolgte Bezahlung höchstens als Indiz für einen tatsächlichen Willen zum Zeitpunkt\ndes Vertragsschlusses in Betracht fallen kann (BSK OR I-Weber, Art. 257a N 5), mithin\ndem Bereich der Tatfragen zuzuordnen ist (vgl. BGE 133 III 61 E. 2.2.2.2; BGE 132 III\n626 E. 3.1).\n\nc) Die Vorinstanz hat […] einen bei Vertragsschluss bestehenden, tatsächlich\nübereinstimmenden Parteiwillen verneint. Dem ist beizupflichten. Zu berücksichtigen\ngilt nämlich, dass es sich bei den sich aus Nebenkostenabrechnungen ergebenden\nInformationen auf Seiten der Mieterin auch um nachträglich erworbenes Wissen\nhandeln kann; aus solchem Wissen kann beweistechnisch nicht geschlossen werden,\ndie Mieterin habe bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewusst, welche Kosten\nsie zu tragen habe (BGer 4P.323/2006 E. 2.2.2). Ist nun – wie hier – nicht erstellt, ob es\nsich bei den Informationen, die sich aus den Nebenkostenabrechnungen ergeben, um\nnachträglich erworbenes oder um eine blosse \"Bestätigung\" des bei der Mieterin\nbereits seit Vertragsschluss vorhandenen Wissens handelt, verbietet es sich, von der\nblossen Bezahlung der Abrechnungen auf ein im Zeitpunkt des Vertragsschlusses\nbestehendes Wissen der Klägerin zu schliessen. […]\n\nd) Zu bemerken bleibt, dass angesichts des Schriftlichkeitsvorbehalts betreffend\n\"Änderungen / Ergänzungen\" in Ziff. 18 des Vertragsdokuments ohnehin fraglich wäre,\nob eine nicht schriftlich festgehaltene Vereinbarung überhaupt Gültigkeit hätte. Gemäss\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bereits bei schriftlichem Vertragsschluss\ndavon auszugehen, dass die Parteien auch schriftlich festgelegt haben, welche\nNebenkosten vom Mieter zu tragen sind (BGE 135 III 591 E. 4.3.4; BGer 4C.224/2006\nE. 2.1; vgl. Béguin, Mietrecht für die Praxis, N 14.1.7.1; SVIT-Kommentar/Biber, N 22\nzu Art. 257-257b OR). Damit steht entgegen den Beklagten […] nicht im Widerspruch,\ndass die Klägerin argumentiert, der Mietvertrag umfasse nur die erste Seite des\nVertragsdokuments. Dass die Seiten 2 fortfolgende des Vertragsdokuments gültig\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvereinbart wurden, steht nämlich nicht zur Diskussion. Das ändert aber nichts daran,\ndass Ziff. 10.4 die gesetzlichen Anforderungen an eine besondere Vereinbarung im\nSinne von Art. 257a Abs. 2 OR nicht erfüllt.\n\n[…]\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12\n"}