{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-11-30", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BE-2020-13_2020-11-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9988&type=1563347022&cHash=d23244b586031b339eca26e004ada1a8", "Checksum": "bbb6778a5dbbd3ae7286d76542d71763"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BE.2020.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 30.11.2020 BE.2020.13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 30.11.2020 BE.2020.13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 30.11.2020 BE.2020.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:19:55", "Checksum": "e605c5af33528c77fbc44cf7d9c46990", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 30.11.2020 BE.2020.13\n\nVor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die auf\nSeite 2 des Vertragsdokuments beginnenden Bestimmungen als standardisierten\nVertragszusatz qualifiziert hat. Mit ihr ist zunächst anzumerken, dass die Auflistung in\nZiff. 10.4 des Vertragsdokuments nicht individuell auf das vorliegende Mietverhältnis\nangepasst, sondern vorgedruckt ist und weder durchgestrichene noch von Hand\nhinzugefügte Positionen enthält […]. Ebenfalls nicht von der Hand weisen lässt sich,\ndass der Passus \"Als weitere Betriebskosten werden – sofern im Mietvertrag … als\nseparate Akontozahlungsverpflichtung aufgeführt – für das vorliegende Mietobjekt\nabgerechnet …\" darauf hinweist, dass es sich bei Ziff. 10.4 um eine vorgedruckte\nAuflistung handelt, die für den individualisierten Mietvertrag gelten soll, ohne aber\neigentlicher Bestandteil desselben zu sein. Der Passus \"Im Übrigen sind Nebenkosten\nnur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurden, ansonsten sind die\ndiesbezüglichen Aufwendungen im Nettomietzins enthalten\" (Ziff. 10.1) bekräftigt den\nEindruck, dass es sich um vorformulierte Bestimmungen handelt, deren Bedeutung im\nEinzelfall, sprich auf das konkrete Mietverhältnis bezogen, sich erst im Zusammenspiel\nmit dem individuellen Mietvertrag ergibt. Die auf Seite 2 des Vertragsdokuments\nbeginnenden Bestimmungen erscheinen damit für eine Vielzahl von Verträgen\nvorformuliert und nicht separat ausgehandelt, was die Beklagten denn auch nicht in\nAbrede stellen […]. Dass die \"Vertragsteile\" insofern physisch verbunden sind, als die\nSeitenzahlen zwischen dem individualisierten Mietvertrag (S. 1) und den weiteren\nBestimmungen (S. 2 ff.) des Vertragsdokuments durchgehend laufen und Letztere\ndurch die Unterschriften auf Seite 9 (mit-)unterzeichnet sind, vermag diese Einordnung\nnicht in Zweifel zu ziehen (vgl. mp 2014 S. 128 E. 3.2). Der Klägerin ist darin\nzuzustimmen, dass es auch bei formell bezeichneten allgemeinen\nVertragsbedingungen durchaus üblich ist, dass diese mitunterzeichnet werden […].\nAusserdem stellt Art. 257a Abs. 2 OR wie erwähnt keine Formvorschrift, sondern eine\nAuslegungsregel dar [...]. Die blosse Unterzeichnung der Bestimmungen macht diese\nmithin noch nicht zu einer \"besonderen Vereinbarung\" im Sinne des Gesetzes.\nEntscheidend ist nicht die (sich primär auf den – hier unstrittigen – Einbezug der\nVertragsbestimmungen beziehende) Unterschrift (vgl. mp 2014 S. 128Die Feststellung\ndes Bundesgerichts, die dort massgebenden Vertragsbedingungen seien nicht\nunterzeichnet, erscheint im Gesamtkontext als (ein) Hinweis darauf, dass es sich um\nnicht individualisierte Vertragsbestimmungen handelt. Daraus kann nicht geschlossen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwerden, das Bundesgericht habe zum Ausdruck bringen wollen, bei Vorhandensein\neiner Unterschrift wäre die Qualifikation als standardisierter Vertragszusatz\nweggefallen.\n\ncc)Damit steht fest, dass es sich bei der Auflistung in Ziff. 10.4 des Vertragsdokuments\num eine in einem standardisierten Vertragszusatz enthaltene Bestimmung handelt. Die\nAufzählung der konkreten Betriebskosten (erst und einzig) in diesem Vertragszusatz\ngenügt den Anforderungen von Art. 257a Abs. 2 OR nicht, und zwar ungeachtet\ndessen, dass die entsprechenden Bestimmungen Teil eines einheitlichen\nVertragsdokuments sind, (mit-)unterzeichnet wurden und nicht formell durch eine\nentsprechende Überschrift vom individualisierten Mietvertrag auf Seite 1 abgegrenzt\nwerden.\n\na. Obiges steht damit im Einklang, dass das Bundesgericht selbst in Fällen, in denen\ndie einschlägigen Vertragsbestimmungen dem Mietvertrag beigeheftet sind, von einem\nungenügenden Hinweis ausgeht (vgl. BGer 4A_149/2019 E. 2.2, wo die\nentsprechenden, \"nicht als AGB bezeichneten sogenannten zusätzlichen\n'Vertragsbestimmungen'\" dem Mietvertrag beigeheftet waren und das Bundesgericht\nfesthielt: \"Es mag schliesslich zutreffen, dass die Liste, welche die einzelnen\nNebenkosten konkretisiert, einfach auffindbar war; dennoch befand sie sich … lediglich\nin einem vorgedruckten Vertragszusatz.\"; s. auch BGE 135 III 591 E. 4.3.2). Daraus\nerhellt, dass es dem Bundesgericht nicht darum geht, die Zugänglichkeit der\nentsprechenden Vertragsbestimmungen sicherzustellen. Ziel ist es vielmehr, die\nMieterin vor der unzumutbaren Situation zu schützen, dass sie die Information, welche\nKosten sie nun nebst dem Mietzins effektiv zu übernehmen hat, durch sorgfältige\nKonsultation der entsprechenden allgemeinen Vertragsbestimmungen ausfindig\nmachen muss (vgl. BGE 135 III 591 E. 4.3.1; BGer 4A_397/2007 E. 2.1; BGer 4C.\n250/2006 E. 1.1; BGer 4C.24/2002 E. 2.4.2). Diese Ratio gilt ungeachtet der physischen\nVerbundenheit des standardisierten Vertragszusatzes mit dem eigentlichen Mietvertrag.\nKönnte die (strenge) bundesgerichtliche Praxis, wonach der Hinweis auf einen\nstandardisierten Vertragszusatz den Anforderungen von Art. 257a Abs. 2 OR nicht\ngenügt, durch einfaches Zusammenfügen der jeweiligen Vertragstexte in ein\neinheitliches Dokument umgangen werden, würde der gesetzlich verankerte Grundsatz,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwonach die Nebenkosten mangels eindeutiger anderweitiger Abrede zu Lasten des\nVermieters gehen, regelmässig umgekehrt, und zwar gerade ohne dass eine besondere\nVereinbarung im Sinne des Gesetzes vorläge. Entsprechend rechtfertigt sich vorliegend\ntrotz der ausgemachten formalen Unterschiede zu den bundesgerichtlich beurteilten\nKonstellationen keine abweichende Beurteilung.\n\n"}