{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-11-30", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BE-2020-13_2020-11-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9988&type=1563347022&cHash=d23244b586031b339eca26e004ada1a8", "Checksum": "bbb6778a5dbbd3ae7286d76542d71763"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BE.2020.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 30.11.2020 BE.2020.13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 30.11.2020 BE.2020.13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 30.11.2020 BE.2020.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:19:55", "Checksum": "e605c5af33528c77fbc44cf7d9c46990", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 30.11.2020 BE.2020.13\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngehe hier – anders als in den genannten Urteilen – nicht um einen Fall, in dem zwecks\nAusscheidung der Nebenkosten auf einen \"standardisierten Vertragszusatz\" verwiesen\nwerde. Vielmehr handle es sich \"um ein einziges Vertragswerk aus einem Guss\",\nwelches am Ende mit den Unterschriften versehen sei […]. Ausserdem habe das\nBundesgericht in BGer 4A_149/2019 festgehalten, dass die dort interessierenden\n\"'Vertragsbestimmungen' nicht separat unterschrieben waren\" und damit e contrario\ndeutlich gemacht, \"dass die Nebenkosten zur gültigen Vereinbarung im\nunterzeichneten (Einzel-)Vertrag definiert sein\" müssten […].\n\na. [...]\n\na. Den Beklagten ist zuzugestehen, dass die vorliegende Konstellation sich insofern\nvon den oben genannten, bundesgerichtlich beurteilten Fällen unterscheidet, als es\nsich bei den auf Seite 2 des Vertragsdokuments beginnenden und von der Vorinstanz\nals \"standardisierter Vertragszusatz\" qualifizierten Bestimmungen (i) nicht um ein\nseparates, als \"Allgemeine Geschäftsbedingungen\" oder ähnlich bezeichnetes\nDokument handelt, und (ii) die Bestimmungen durch die Parteien (mit-)unterzeichnet\nwurden […]. Aus nachfolgend dargelegten Gründen liegt darin im Ergebnis aber\ndennoch keine besondere Vereinbarung im Sinne von Art. 257a Abs. 2 OR.\n\na. In einem ähnlich gelagerten Fall – es ging um sogenannte \"Verbindliche\nVertragsbestimmungen\", die Teil eines zwischen Mietvertrag und\n\"Vertragsbestimmungen\" durchgehend nummerierten Dokuments und vom Mieter\nunterzeichnet waren – führte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit\nüberzeugenden Gründen an, dass auch in dieser Konstellation keine \"besondere\nVereinbarung\" im Sinne von Art. 257a Abs. 2 OR vorliege. Es verwies dabei zunächst\nauf die Grundsätze zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), und qualifizierte\ndie \"Verbindliche[n] Vertragsbestimmungen\" als solche (Entscheid des\nAppellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. Juli 2013 [Az. Z8.2013.2] = mp\n2014 S. 128, E. 3.2). Ausgehend davon führte es aus, dass die Aufzählung der\nkonkreten Betriebskosten \"erst und vor allem nur\" in den AGB den Anforderungen der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht genüge. Daran ändere auch die Kürze der\nAGB (zwei Seiten) oder deren Unterzeichnung nichts (E. 3.3.3).\n\nIn einem weiteren Fall verwarf auch das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft\nden Einwand der dortigen Appellantin, dass es sich bei den dort relevanten\nBestimmungen nicht um Allgemeine Vertragsbedingungen handle, obschon das\nstreitgegenständliche Dokument ein einziges, vierseitiges Vertragsdokument war. Das\nKantonsgericht ging aufgrund der Tatsache, dass es sich um \"vorformulierte\nBestimmungen und eben nicht individuelle Vertragsklauseln\" handelte, von allgemeinen\nVertragsbestimmungen aus, weshalb die darin erfolgte Ausscheidung der Nebenkosten\nnicht den Mietern überwälzt werden konnte (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-\nLandschaft vom 17. August 2010 [Az. 100 09 1074] = mp 2011 S. 51, E. 4.4).\n\na. Auch vorliegend weisen die auf Seite 2 des Vertragsdokuments beginnenden\nBestimmungen den Charakter von AGB bzw. einem standardisierten Vertragszusatz im\nSinne der Rechtsprechung auf:\n\nAls AGB bezeichnet werden Vertragsbedingungen, die typischerweise für eine Vielzahl\nvon Verträgen vorformuliert werden, und zwar von der Verwenderin selbst, einem\nInteressenverband oder auch einem Dritten; entscheidend ist, dass die Bedingungen\nzwischen den Parteien nicht im Einzelnen ausgehandelt werden (, Schweizerisches\nObligationenrecht Allgemeiner Teil, 7. Aufl., N 44.01). AGB werden nur dann\nVertragsinhalt, wenn eine entsprechende Willensübereinstimmung der Parteien vorliegt\n(, a.a.O., N 45.01). Um als AGB zu gelten, müssen die entsprechenden Bestimmungen\nnicht zwingend als separater Text (ausserhalb der Vertragsurkunde) angesiedelt oder\nmit einer entsprechenden Überschrift versehen sein (vgl. , Vertragsgestaltung, 2004,\nN 1586; s. hinsichtlich der Bezeichnung auch Art. 18 Abs. 1 OR).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}