Letzteres deckt sich auch mit dem Umstand, dass die X Management GmbH nach unbestritten gebliebener Darstellung des Klägers offenbar selbst gar keine Einkaufsgemeinschaft betrieb. Dem entsprechend gingen denn auch nicht nur die streitgegenständlichen Zahlungen an die Beklagte, sondern nahm der Kläger wie erwähnt auch alle Bestellungen, für die er sie leistete, bei dieser vor.