Letzteres kann nur dahin verstanden werden, dass, sollte tatsächlich die X Management GmbH Vertragspartei sein, die Beklagte diese nicht nur beim (wie erwähnt über ihre Website erfolgten) Vertragsschluss vertrat, sondern auch danach in allen Belangen Ansprechpartner der Schweizer Mitglieder sein und die auf dem Basisvertrag gründenden Einzelgeschäfte abwickeln sollte. Letzteres deckt sich auch mit dem Umstand, dass die X Management GmbH nach unbestritten gebliebener Darstellung des Klägers offenbar selbst gar keine Einkaufsgemeinschaft betrieb.