Nun verhält es sich zwar bei der unmittelbaren (auch: direkten/echten) Stellvertretung grundsätzlich so, dass der Bereicherungsausgleich nach Art. 62 ff. OR zwischen dem Entreicherten und dem Vertretenen zu erfolgen hat (BSK OR I-Schulin/Vogt, 7. Aufl., Art. 62 OR N 27; Schwenzer OR AT, 7. Aufl., N 56.18). Hier liegen allerdings insofern besondere Umstände vor, als zwar wie erwähnt in den AGB 2012 und den ZAGB 2012 die X Management GmbH als "Vertragspartner der Mitglieder" bezeichnet wird, indes zugleich festgehalten ist, diese werde "in der Schweiz durch die X Suisse GmbH … vertreten".