Der Kläger trug in der Klageschrift vor, der Betrag von Fr. 13'200.– sei "zwischen" ihm "und der Beklagten geflossen", indem er ihn im Umfang von Fr. 7'950.– an die Bank L, St. Gallen, zugunsten der Beklagten, und im Restbetrag von Fr. 5'250.– an die Bank M, Wien, ebenfalls zugunsten der Beklagten, bezahlt habe. Zu diesen Behauptungen äusserte sich die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht, geschweige denn, dass sie sie bestritt, weshalb die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Beklagten zu Recht davon ausging, die Zahlung der gesamten Fr. 13'200.– sei "an die Beklagte" erfolgt.