Beklagten geradezu auf der Hand, weshalb ihr offensichtlich nicht zugestanden werden kann, erst der angefochtene Entscheid habe ihr Anlass zu diesen neuen Behauptungen gegeben. Ins Leere läuft damit zugleich ihr Einwand, indem die Vorinstanz den Parteien nicht die Möglichkeit eingeräumt habe, "sich zur Frage der Passivlegitimation … im Falle der Geltung der … AGB 2012 und der … ZGB 2012" zu "äussern", habe sie den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt.