Unter anderem und insbesondere wirft die Beklagte der Vorinstanz in diesem Zusammenhang dem Sinn nach vor, sie hätte die materiellrechtliche Voraussetzung der Passivlegitimation ungeachtet dessen, dass deren Vorliegen unbestritten geblieben sei, von Amtes wegen prüfen müssen, was sie in Verletzung von Art. 57 ZPO (Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen) unterlassen habe. Dazu wie auch zu den im Beschwerdeverfahren in diesem Zusammenhang erhobenen weiteren Einwänden der Beklagten fällt im Einzelnen Folgendes in Betracht: © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte