2. Die Beklagte begründet ihre Beschwerde einzig damit, "Vertragspartei der Mitglieder" und damit (auch) des Klägers sei unter der Geltung der AGB 2012 und ZAGB 2012 nicht sie, sondern – was der Kläger an der Hauptverhandlung übrigens "ausdrücklich anerkannt" habe (mit Verweis auf die klägerischen Plädoyernotizen) – die damalige X Management GmbH mit Sitz in Österreich gewesen, deren Rechtsnachfolgerin die X Europe AG sei; sie, die Beklagte, sei daher im vorliegenden Zusammenhang nicht passivlegitimiert.