20 Abs. 1 OR sittenwidrig und somit nichtig. Demnach seien die Zahlungen des Klägers an die Beklagte von Fr. 13'200.– ohne Rechtsgrund erfolgt, was diesem damals allerdings noch nicht bewusst gewesen sei, weshalb er sie gestützt auf Art. 62 ff. OR zurückfordern könne und die eingeklagte Forderung im Umfang von Fr. 9'862.76 © Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte