III.1. Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen und kurz zusammengefasst zum Schluss, beim Geschäftsmodell der Beklagten, welches sich aus dem Zusammenspiel der – für den Kläger bis November 2014 relevanten – AGB 2012 und ZAGB 2012 ergebe, handle es sich um ein unlauteres Schneeball-, Lawinenoder Pyramidensystem im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG. Auf der Grundlage solcher unlauterer Systeme geschlossene Verträge seien im Sinn von Art. 20 Abs. 1 OR sittenwidrig und somit nichtig.