3. Gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhob die Beklagte am 16. September 2019 bei der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Beschwerde […]. II. […] 4. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel – abgesehen von hier nicht anwendbaren besonderen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) sowie vom hier, wie noch zu zeigen ist, ebenfalls nicht relevanten Fall, dass erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4) – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). […]