Die Zinsen seien entweder seit Leistung der Zahlungen der klagenden Partei an die beklagte Partei zu berechnen oder seit dem 22. Mai 2018, an welchem Datum die klagende Partei die beklagte Partei zur Rückzahlung der einbezahlten Gelder schriftlich aber erfolglos aufgefordert hat. 2. Die beklagte Partei sei zu verurteilen, der klagenden Partei die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 300.–, Reisekosten (Zeitaufwand und Kilometerentschädigung von voraussichtlich total Fr. 530.–) und die Gerichtsgebühr des Kreisgerichts von voraussichtlich Fr. 1'500.– zu ersetzen."