Schon zuvor, nämlich zwischen dem 24. März und 22. Juli 2014, hatte der Kläger bei der Beklagten für sich als Privatperson verschiedene Gutscheine bestellt, für die er insgesamt Fr. 13'200.– bezahlte ([Belege] je mit dem expliziten Hinweis, "die Bestellung erfolgt bei der X Suisse GmbH"). Mit Brief vom 22. Mai 2018 forderte er diesen Betrag von der Beklagten zurück mit der Begründung, sie betreibe ein unlauteres Schneeballsystem, weshalb das Vertragsverhältnis nichtig sei. Darauf reagierte die Beklagte soweit ersichtlich nicht.