Noch im gleichen Jahr kam es seitens der X zu einer – wie sich die Beklagte ausdrückt – "Umstrukturierung" des "Vertriebssystems", was mit einer Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen einherging. Am 11. November 2014 akzeptierte der Kläger für sich wie auch für seine Einzelfirma "Allgemeine Geschäftsbedingungen für X Mitglieder" in der "Fassung: November 2014" (hiernach AGB 2014 [womit – was unbestritten ist – die AGB 2012 und ZAGB 2012 ihre Geltung verloren) sowie eine "Z-Vereinbarung für unabhängige Z Marketer" ebenfalls in der "Fassung: November 2014".