Am 28. März 2014 nahm der Kläger auch für sein Einzelunternehmen eine entsprechende Registrierung vor und akzeptierte in diesem Zusammenhang gleichentags wiederum die AGB 2012 sowie am 22. Mai 2014 die ZAGB 2012. Schon zuvor, nämlich am 24. März 2014, hatte er zudem einen Antrag um Aufnahme seines Einzelunternehmens als Partnerunternehmen gestellt. Noch im gleichen Jahr kam es seitens der X zu einer – wie sich die Beklagte ausdrückt – "Umstrukturierung" des "Vertriebssystems", was mit einer Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen einherging.