Am 28. Januar 2014 registrierte sich Y (Kläger) über die Website der Beklagten als sogenanntes "X Mitglied", wobei er gleichentags "Allgemeine Geschäftsbedingungen für X Mitglieder" in der "Fassung April 2012" (hiernach AGB 2012) und am 30. März 2014 "Zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen für X Mitglieder zur Nutzung der erweiterten Mitgliedsvorteile" ebenfalls in der "Fassung April 2012" (hiernach ZAGB 2012) akzeptierte. Am 28. März 2014 nahm der Kläger auch für sein Einzelunternehmen eine entsprechende Registrierung vor und akzeptierte in diesem Zusammenhang gleichentags wiederum die AGB 2012 sowie am 22. Mai 2014 die ZAGB 2012.