festgestellten Sachverhalts erfolgen muss und darf (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 10. August 2020, BE.2019.51). I. 1. Die X Swiss GmbH mit Sitz in U (Beklagte) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag unter anderem "den Handel mit Waren aller Art, insbesondere von Gutscheinen, unter der Bezeichnung und unter der registrierten Marke 'X' sowie Vermittlung derartiger Geschäfte"; zudem betreibt sie "Schulungen und Seminare sowie eine Werbeagentur in diesem Bereich". Einzige Gesellschafterin der Beklagten war vormals die X Management GmbH mit Sitz im österreichischen R, welche Mitte