{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BE-2019-51_2020-08-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9698&type=1563347022&cHash=67a31ed054fe2d5539804d41e5704c89", "Checksum": "f0bc807a855b8efece127454591965da"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BE.2019.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 10.08.2020 BE.2019.51"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 10.08.2020 BE.2019.51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 10.08.2020 BE.2019.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:40:03", "Checksum": "c7da10dd361bf3975ee4077cdcb768fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 10.08.2020 BE.2019.51\n\n2012 und in den ZAGB 2012 ergänzend vermerkt ist, die X Management GmbH werde\n\"in der Schweiz durch die X Suisse GmbH … vertreten\" (worauf hiernach noch\nzurückzukommen ist). Im Übrigen trifft zwar zu, dass der (nicht anwaltlich vertretene)\nKläger, nachdem er in der Klageschrift soweit ersichtlich noch davon ausgegangen\nwar, seine Vertragspartnerin sei die Beklagte gewesen ([…] \"Die klagende Partei macht\ngeltend, dass ihr mit der beklagten Partei geschlossener Vertrag nichtig ist …\"), an der\nHauptverhandlung – wohl mit Blick auf die hiervor erwähnten diesbezüglichen\nVermerke in den AGB 2012 und ZAGB 2012 – vortrug, man habe \"den Schweizer\nMitgliedern die X Management GmbH … als Vertragspartei\" beigegeben; er\nbezeichnete dies allerdings zugleich insofern als \"ungewöhnlich\", als gemäss den AGB\n2012 auf das Vertragsverhältnis dennoch Schweizer Recht anwendbar sei und zudem\ndie X Management GmbH \"gemäss österreichischem Firmenbuch gar keine\nEinkaufsgemeinschaft\" betrieben habe. Es kommt hinzu, dass sich die Beklagte in ihrer\nEntgegnung zu diesen Ausführungen des Klägers (erneut) um eine klare Stellungnahme\nzur Frage nach der Vertragspartei der (Schweizer) Mitglieder (und damit des Klägers) –\ndie sich auch hier wiederum aufgedrängt hätte – drückte und stattdessen bloss vage\nund abwiegelnd einwandte, das \"Geschäft\" sei eben \"aus Österreich heraus\"\ngewachsen, weshalb \"die Verträge der Mitglieder aus der Schweiz über die\nGeschäftsstelle in R\" gelaufen seien. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz nicht\nvorgehalten werden, sie hätte zum Schluss kommen müssen, vor dem AGB-Wechsel\nim November 2014 sei nicht die Beklagte, sondern die X Management GmbH\nVertragspartei gewesen, und sie habe den Sachverhalt in dieser Hinsicht offensichtlich\nunrichtig festgestellt. Daran vermag insbesondere auch die hiervor zitierte Bemerkung\ndes Klägers an der Hauptverhandlung nichts zu ändern; denn relevant ist nicht, zu\nwelcher Erkenntnis dieser allenfalls zwischen dem Verfassen der Klageschrift und der\nHauptverhandlung kam, sondern wovon er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter\nden gegebenen Umständen in guten Treuen ausgehen durfte und ausgegangen ist.\nLetztlich kommt dem für den Verfahrensausgang allerdings ohnehin keine\nausschlaggebende Bedeutung zu, da die Beklagte – wie sogleich zu zeigen ist – auch\ndann passivlegitimiert wäre, wenn zur relevanten Zeit tatsächlich die X Management\nGmbH Vertragspartei gewesen wäre:\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDer Kläger trug in der Klageschrift vor, der Betrag von Fr. 13'200.– sei \"zwischen\" ihm\n\"und der Beklagten geflossen\", indem er ihn im Umfang von Fr. 7'950.– an die Bank L,\nSt. Gallen, zugunsten der Beklagten, und im Restbetrag von Fr. 5'250.– an die Bank M,\nWien, ebenfalls zugunsten der Beklagten, bezahlt habe. Zu diesen Behauptungen\näusserte sich die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht, geschweige denn, dass\nsie sie bestritt, weshalb die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Beklagten zu Recht\ndavon ausging, die Zahlung der gesamten Fr. 13'200.– sei \"an die Beklagte\" erfolgt.\nSoweit die Beklagte dem im Beschwerdeverfahren mit Hinweis auf die gegnerischen\nParteiakten entgegenhält, diese Feststellung sei falsch, vielmehr habe der Kläger \"die\nBestellungen vom 24. März 2014 über sein zuvor bei der X Management A-GmbH\neröffnetes Einkaufskonto und die Bestellungen vom 22. April 2014 und vom 22. Juli\n2014 durch direkte Überweisung … auf das in den Bestellformularen angeführte Konto\nder X Management A-GmbH bezahlt\", ist diese Behauptung einerseits neu und\nunzulässig (die Beklagte hätte sie schon erstinstanzlich vorbringen können und\nmüssen) und fällt andererseits in Betracht, dass es, nachdem das vorliegende\nVerfahren dem Verhandlungsgrundsatz untersteht, mangels jeglicher Bestreitung durch\ndie Beklagte auch nicht etwa Aufgabe der Vorinstanz war, die Parteiakten nach\nmöglichen Hinweisen zu durchforsten, welche die Darstellung des Klägers in Frage\nstellen könnten, was umso mehr gilt, als die Beklagte ja auch Bestellungsempfängerin\ngewesen war (s. zu Letzterem E. I.1 hiervor sowie sogleich). Es kommt im Übrigen –\nwas nur der Vollständigkeit halber anzumerken ist – hinzu, dass sich die heutige\n(verspätete) Schilderung der Beklagten aus den von ihr dazu angerufenen\n(gegnerischen!) Parteiakten ohnehin nicht hinreichend klar ergibt (es handelt sich dabei\num Bestellunterlagen, die höchstens Indizien zum möglichen Zahlungsweg/-fluss\nenthalten, ganz abgesehen davon, dass die seitens der X zur Verfügung gestellten\nBestellformulare – die selbst für die hier relevante kurze Zeit in diversen Varianten\nvorliegen – die Bankverbindung der Beklagten teils durchaus nennen, wobei sich\nLetzteres übrigens wiederum mit den Bestellungsbestätigungen deckt, aus denen\ndurchwegs [nur] die Bankverbindung der Beklagten ersichtlich ist); in dieser Hinsicht\nhätte die Beklagte (schon erstinstanzlich und nebst einer Bestreitung) aussagekräftige\nUnterlagen (zu denken ist namentlich an einschlägige Bankbelege und einen in jeder\nHinsicht klaren Auszug des von ihr erwähnten Einkaufskontos) beibringen müssen, was\nsie unterliess. Daraus folgt, dass die Vorinstanz ihrem Entscheid zu Recht zugrunde\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nlegt, der Kläger habe den Betrag von Fr. 13'200.– an die Beklagte bezahlt, und ihr in\ndiesem Zusammenhang keine – und schon gar keine offensichtlich – unrichtige\nFeststellung des Sachverhalts vorzuhalten ist.\n\n"}