{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BE-2019-51_2020-08-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9698&type=1563347022&cHash=67a31ed054fe2d5539804d41e5704c89", "Checksum": "f0bc807a855b8efece127454591965da"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BE.2019.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 10.08.2020 BE.2019.51"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 10.08.2020 BE.2019.51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 10.08.2020 BE.2019.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:40:03", "Checksum": "c7da10dd361bf3975ee4077cdcb768fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 10.08.2020 BE.2019.51\n\nb) Hier thematisierte die Beklagte die Frage nach ihrer Passivlegitimation im\nerstinstanzlichen Verfahren nicht. Insbesondere brachte sie – anders als nunmehr im\nBeschwerdeverfahren – (noch) nicht vor, anfänglich sei nicht sie, sondern die X\nManagement GmbH Vertragspartei gewesen und dies habe sich erst mit der\nUnterzeichnung der AGB 2014 durch den Kläger und damit ab dem 12. November\n2014 geändert. Dieses Versäumnis erstaunt umso mehr, als die Beklagte den Wechsel\nzu den AGB 2014 in ihren erstinstanzlichen Parteivorbringen ansonsten durchaus\neingehend thematisierte und sich in diesem Zusammenhang ein Hinweis auf den –\ngemäss Beschwerdeschrift angeblich damit einhergegangenen – Parteiwechsel\ngeradezu aufgedrängt hätte. Stattdessen scheint die Beklagte in ihrer Klageantwort\neine klare Stellungnahme dazu, wer Vertragspartner der (Schweizer) Mitglieder\nrespektive des Klägers war, gerade geflissentlich vermieden zu haben, indem sie in\ndieser Hinsicht stets vage und unverbindlich von der \"X\" sprach (wobei hier\ndahingestellt bleiben kann, ob dies unbewusst oder – aus welchen Gründen immer –\nmit Absicht geschah, wenn auch immerhin der Umstand, dass die Beklagte schon\nerstinstanzlich anwaltlich vertreten und daher zweifellos in der Lage war, sich präzis\nauszudrücken, für Letzteres spricht). Soweit die Beklagte ihre Passivlegitimation in der\nBeschwerdeschrift erstmals bestreitet, erfolgt dies demnach – jedenfalls insoweit, als\nihre eigenen Parteivorbringen betroffen sind (s. zu den gegnerischen Parteivorbringen\nund den Parteiakten sogleich) – auf der Basis neuer Tatsachenbehauptungen. Zu\ndiesen gehört neben den hiervor zitierten Vorbringen im Übrigen auch die Darstellung\nder Beklagten, der Kläger habe sich \"bei der X Management GmbH … als Mitglied der\nX-Einkaufsgemeinschaft\" registriert, die sich so in ihren erstinstanzlichen\nParteivorbringen nicht findet; dort hatte sie vielmehr – wörtlich – ausgeführt, der Kläger\nhabe sich \"über die Website der Beklagten als X Mitglied registriert\". Diese neuen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBehauptungen wiederum hätte die Beklagte schon erstinstanzlich vorbringen können\nund müssen, weshalb sie mit ihnen im Beschwerdeverfahren nicht zu hören ist.\nOffensichtlich nicht stichhaltig ist in diesem Zusammenhang ihr Einwand, eine\nBeurteilung der Streitsache aufgrund der AGB 2012 und ZAGB 2012 sei nicht zu\nerwarten gewesen und habe sie, die Beklagte, denn auch nicht erwartet: Nachdem der\nKläger die von ihm zurückgeforderten Beträge wie erwähnt zwischen März und Juli\n2014 überwiesen hatte, lag die Relevanz der AGB 2012 und ZAGB 2012 – die erst im\nNovember 2014 durch die AGB 2014 abgelöst wurden – entgegen der Ansicht der\nBeklagten geradezu auf der Hand, weshalb ihr offensichtlich nicht zugestanden werden\nkann, erst der angefochtene Entscheid habe ihr Anlass zu diesen neuen Behauptungen\ngegeben. Ins Leere läuft damit zugleich ihr Einwand, indem die Vorinstanz den Parteien\nnicht die Möglichkeit eingeräumt habe, \"sich zur Frage der Passivlegitimation … im\nFalle der Geltung der … AGB 2012 und der … ZGB 2012\" zu \"äussern\", habe sie den\nverfassungsrechtlichen Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt.\n\nAnsonsten weist zwar die Beklagte zutreffend darauf hin, dass in den AGB 2012 und in\nden ZAGB 2012 vermerkt ist, \"Vertragspartner der Mitglieder\" sei die X Management\nGmbH. Dazu ist allerdings relativierend anzumerken, dass es ungewöhnlich ist, in den\nAllgemeinen Vertragsbedingungen festzulegen, wer überhaupt Vertragspartei sein soll,\nund dass zudem eine allfällige davon abweichende individuelle Abrede (die auch\nstillschweigend oder konkludent erfolgt sein könnte) jedenfalls Vorrang hätte (s. zu\nLetzterem anstelle Vieler: Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, OR AT, 10. Aufl.,\nN 1131 f., mit Verweisen). Es fällt weiter in Betracht, dass die Titel der AGB/ZAGB 2012\nvage und unpräzis – um nicht zu sagen irreführend – sind, indem sie die X Management\nGmbH nicht erwähnen, sondern bloss unverbindlich von Geschäftsbedingungen für \"X-\nMitglieder\" sprechen. Im von der Beklagten eingereichten \"Registrierflyer 2014\" (dass\ndieser Flyer erst unter den AGB 2014 aktuell gewesen wäre, behauptet die Beklagte\nnicht und ist auch nicht ersichtlich) erscheint die X Management GmbH sodann\nebenfalls nicht; erwähnt wird hier nebst den Websites X.ch und X.com bloss zweimal\ndie Beklagte, wovon einmal in folgendem – wörtlichen – Passus: \"Hiermit beantrage ich\ndie Teilnahme am X-Treueprogramm bei der X Suisse GmbH […] Schweiz\". Es fällt\nsodann auf, dass – was die Beklagte in der Beschwerdeschrift übergeht – in den AGB\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}