{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BE-2019-51_2020-08-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9698&type=1563347022&cHash=67a31ed054fe2d5539804d41e5704c89", "Checksum": "f0bc807a855b8efece127454591965da"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BE.2019.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 10.08.2020 BE.2019.51"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 10.08.2020 BE.2019.51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 10.08.2020 BE.2019.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:40:03", "Checksum": "c7da10dd361bf3975ee4077cdcb768fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 10.08.2020 BE.2019.51\n\nDabei ergab sich der eingeklagte Betrag von Fr. 9'960.14 aus den erwähnten\nZahlungen von Fr. 13'200.– abzüglich Fr. 3'239.86 für dem Kläger zugeflossene\nProvisionen. Mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2018 (hiervor/-nach: Klageantwort)\nersuchte die Beklagte um kostenfällige Abweisung der Klage. Nach durchgeführter\nHauptverhandlung erliess die Vorinstanz am 4. Juni 2019 ihren Entscheid, den sie am\n6. Juni 2019 im Dispositiv mit Kurzbegründung und am 31. Juli 2019 mit folgendem\nEntscheidspruch in begründeter Ausfertigung versandte:\n\n\"1. Die Beklagte wird verpflichtetet, dem Kläger CHF 9'862.76 nebst 5% Zins seit\ndem 6. Juni 2018 zu bezahlen.\n\n2. Die Entscheidgebühr für den begründeten Entscheid von CHF 1'200.00 hat die X\nSuisse GmbH zu bezahlen. Der von Y geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'200.00\nwird angerechnet und ihm für diesen Betrag ein Rückgriffsrecht auf die X Suisse GmbH\neingeräumt.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3. Ausserdem hat die X Suisse GmbH Y die Kosten des Vermittlungsverfahrens von\nCHF 300.00 zu erstatten.\n\n4. Die X Suisse GmbH hat Y für die Parteikosten mit CHF 603.20\n(Umtriebsentschädigung CHF 200.00, Fahrspesen CHF 403.20) zu entschädigen.\"\n\n3. Gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhob die Beklagte am 16. September\n2019 bei der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Beschwerde […].\n\nII. […]\n\n4. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und\nneue Beweismittel – abgesehen von hier nicht anwendbaren besonderen gesetzlichen\nBestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) sowie vom hier, wie noch zu zeigen ist, ebenfalls\nnicht relevanten Fall, dass erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab (vgl. BGE\n139 III 466 E. 3.4) – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).\n\n[…]\n\nIII.1. Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen und kurz\nzusammengefasst zum Schluss, beim Geschäftsmodell der Beklagten, welches sich\naus dem Zusammenspiel der – für den Kläger bis November 2014 relevanten – AGB\n2012 und ZAGB 2012 ergebe, handle es sich um ein unlauteres Schneeball-, Lawinenoder Pyramidensystem im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG. Auf der Grundlage solcher\nunlauterer Systeme geschlossene Verträge seien im Sinn von Art. 20 Abs. 1 OR\nsittenwidrig und somit nichtig. Demnach seien die Zahlungen des Klägers an die\nBeklagte von Fr. 13'200.– ohne Rechtsgrund erfolgt, was diesem damals allerdings\nnoch nicht bewusst gewesen sei, weshalb er sie gestützt auf Art. 62 ff. OR\nzurückfordern könne und die eingeklagte Forderung im Umfang von Fr. 9'862.76\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(Fr. 13'200.– abzüglich an der Hauptverhandlung anerkannte Provisionen von Fr.\n3'337.24) ausgewiesen sei […]. Die Überlegungen, welche die Vorinstanz dem\nzugrunde legt, erläutert sie ausführlich und eingehend auf den Seiten 3 f. und 6-23\nihres Entscheids. Mit diesen äusserst sorgfältigen, detaillierten und umfassenden sowie\nin jeder Hinsicht nachvollziehbaren und zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen und\nden daraus folgerichtig gezogenen Schlüssen setzt sich die Beklagte in ihrer\nBeschwerdeschrift nicht einmal in Ansätzen auseinander, weshalb hier vollumfänglich\ndarauf verwiesen werden kann. Insoweit bleibt es damit beim erstinstanzlichen\nEntscheid.\n\n2. Die Beklagte begründet ihre Beschwerde einzig damit, \"Vertragspartei der\nMitglieder\" und damit (auch) des Klägers sei unter der Geltung der AGB 2012 und\nZAGB 2012 nicht sie, sondern – was der Kläger an der Hauptverhandlung übrigens\n\"ausdrücklich anerkannt\" habe (mit Verweis auf die klägerischen Plädoyernotizen) – die\ndamalige X Management GmbH mit Sitz in Österreich gewesen, deren\nRechtsnachfolgerin die X Europe AG sei; sie, die Beklagte, sei daher im vorliegenden\nZusammenhang nicht passivlegitimiert. Eine Rechtsbeziehung zwischen ihr und dem\nKläger habe erst nach Unterzeichnung der AGB 2014 durch Letzteren und damit ab\ndem 12. November 2014 bestanden, als es mit der Anpassung der AGB im Zuge der\nUmstrukturierung des Vertriebssystems der \"X-Gruppe\" zu einem entsprechenden\n\"Parteiwechsel\" gekommen sei. Unter anderem und insbesondere wirft die Beklagte\nder Vorinstanz in diesem Zusammenhang dem Sinn nach vor, sie hätte die\nmateriellrechtliche Voraussetzung der Passivlegitimation ungeachtet dessen, dass\nderen Vorliegen unbestritten geblieben sei, von Amtes wegen prüfen müssen, was sie\nin Verletzung von Art. 57 ZPO (Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen)\nunterlassen habe. Dazu wie auch zu den im Beschwerdeverfahren in diesem\nZusammenhang erhobenen weiteren Einwänden der Beklagten fällt im Einzelnen\nFolgendes in Betracht:\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\na) Zwar hat das Gericht die Sachlegitimation – als materiellrechtliche\nVoraussetzung des eingeklagten Anspruchs – von Amtes wegen zu prüfen (Art. 57\nZPO); unter der Herrschaft des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO) muss\nund darf diese Prüfung allerdings – was die Beklagte zu übersehen scheint – nur nach\nMassgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts erfolgen (BGE 118 Ia 129\nE. 1; BGE 130 III 550 E. 2; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 5.24).\n\n"}