{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BE-2019-51_2020-08-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9698&type=1563347022&cHash=67a31ed054fe2d5539804d41e5704c89", "Checksum": "f0bc807a855b8efece127454591965da"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BE.2019.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 10.08.2020 BE.2019.51"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 10.08.2020 BE.2019.51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 10.08.2020 BE.2019.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:40:03", "Checksum": "c7da10dd361bf3975ee4077cdcb768fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 10.08.2020 BE.2019.51\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2019.51\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 27.10.2020\nEntscheiddatum: 10.08.2020\n\nEntscheid Kantonsgericht, 10.08.2020\nArt. 3 Abs. 1 lit. r UWG (SR 241); Art. 20 Abs.1, Art. 62 ff. OR (SR 220); Art. 55\nAbs. 1, Art. 57, Art. 326 ZPO (SR 272). Nach den im Beschwerdeverfahren\nnicht mehr umstrittenen Feststellungen der Vorinstanz betrieb die Beklagte\nzur relevanten Zeit ein unlauteres Schneeball-, Lawinen- oder\nPyramidensystem im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG mit der Folge, dass auf\ndieser Grundlage geschlossene Verträge im Sinn von Art. 20 Abs. 1 OR\nsittenwidrig und nichtig sind. Die Vorinstanz sprach dem Kläger, der bei der\nBeklagten Gutscheine bezogen hatte, für seine dafür erfolgten Zahlungen\ngestützt auf Art. 62 ff. OR einen Rückforderungsanspruch zu. Die\nEinzelrichterin des Kantonsgerichts weist die von der Beklagten dagegen\nerhobene Beschwerde – die diese einzig mit der erstinstanzlich noch nicht\nvorgebrachten Behauptung begründet, sie sei nicht passivlegitimiert, da zur\nmassgebenden Zeit nicht sie, sondern ihre Muttergesellschaft Vertragspartei\ndes Klägers gewesen sei – aus formellen wie materiellen Gründen ab. Dabei\nstellt sie zu Ersterem klar, dass zwar das Gericht die Sachlegitimation – als\nmateriellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs – von Amtes\nwegen zu prüfen hat, dass aber diese Prüfung unter der Herrschaft des\nVerhandlungsgrundsatzes nur nach Massgabe des behaupteten und\nfestgestellten Sachverhalts erfolgen muss und darf (Kantonsgericht,\nEinzelrichterin im Obligationenrecht, 10. August 2020, BE.2019.51).\n\nI. 1. Die X Swiss GmbH mit Sitz in U (Beklagte) bezweckt gemäss\nHandelsregistereintrag unter anderem \"den Handel mit Waren aller Art, insbesondere\nvon Gutscheinen, unter der Bezeichnung und unter der registrierten Marke 'X' sowie\nVermittlung derartiger Geschäfte\"; zudem betreibt sie \"Schulungen und Seminare\nsowie eine Werbeagentur in diesem Bereich\". Einzige Gesellschafterin der Beklagten\nwar vormals die X Management GmbH mit Sitz im österreichischen R, welche Mitte\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2018 von der X Europe AG mit Sitz in U übernommen wurde, die seither ihrerseits\neinzige Gesellschafterin der Beklagten ist.\n\nAm 28. Januar 2014 registrierte sich Y (Kläger) über die Website der Beklagten als\nsogenanntes \"X Mitglied\", wobei er gleichentags \"Allgemeine Geschäftsbedingungen\nfür X Mitglieder\" in der \"Fassung April 2012\" (hiernach AGB 2012) und am 30. März\n2014 \"Zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen für X Mitglieder zur Nutzung der\nerweiterten Mitgliedsvorteile\" ebenfalls in der \"Fassung April 2012\" (hiernach ZAGB\n2012) akzeptierte. Am 28. März 2014 nahm der Kläger auch für sein Einzelunternehmen\neine entsprechende Registrierung vor und akzeptierte in diesem Zusammenhang\ngleichentags wiederum die AGB 2012 sowie am 22. Mai 2014 die ZAGB 2012. Schon\nzuvor, nämlich am 24. März 2014, hatte er zudem einen Antrag um Aufnahme seines\nEinzelunternehmens als Partnerunternehmen gestellt. Noch im gleichen Jahr kam es\nseitens der X zu einer – wie sich die Beklagte ausdrückt – \"Umstrukturierung\" des\n\"Vertriebssystems\", was mit einer Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen\neinherging. Am 11. November 2014 akzeptierte der Kläger für sich wie auch für seine\nEinzelfirma \"Allgemeine Geschäftsbedingungen für X Mitglieder\" in der \"Fassung:\nNovember 2014\" (hiernach AGB 2014 [womit – was unbestritten ist – die AGB 2012\nund ZAGB 2012 ihre Geltung verloren) sowie eine \"Z-Vereinbarung für unabhängige Z\nMarketer\" ebenfalls in der \"Fassung: November 2014\". Schon zuvor, nämlich zwischen\ndem 24. März und 22. Juli 2014, hatte der Kläger bei der Beklagten für sich als\nPrivatperson verschiedene Gutscheine bestellt, für die er insgesamt Fr. 13'200.–\nbezahlte ([Belege] je mit dem expliziten Hinweis, \"die Bestellung erfolgt bei der X\nSuisse GmbH\"). Mit Brief vom 22. Mai 2018 forderte er diesen Betrag von der\nBeklagten zurück mit der Begründung, sie betreibe ein unlauteres Schneeballsystem,\nweshalb das Vertragsverhältnis nichtig sei. Darauf reagierte die Beklagte soweit\nersichtlich nicht.\n\n2. Am 25. September 2018 reichte der Kläger nach erfolglosem\nVermittlungsverfahren (die Beklagte blieb der Vermittlungsverhandlung fern) beim\nEinzelrichter des Kreisgerichts eine Klage mit folgenden Rechtsbegehren ein:\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n\"1. Die beklagte Partei sei zu verurteilen, der klagenden Partei Fr. 9'960.14 nebst 5%\nZins zu bezahlen.\n\nDie Zinsen seien entweder seit Leistung der Zahlungen der klagenden Partei an die\nbeklagte Partei zu berechnen oder seit dem 22. Mai 2018, an welchem Datum die\nklagende Partei die beklagte Partei zur Rückzahlung der einbezahlten Gelder schriftlich\naber erfolglos aufgefordert hat.\n\n2. Die beklagte Partei sei zu verurteilen, der klagenden Partei die Kosten des\nSchlichtungsverfahrens von Fr. 300.–, Reisekosten (Zeitaufwand und\nKilometerentschädigung von voraussichtlich total Fr. 530.–) und die Gerichtsgebühr\ndes Kreisgerichts von voraussichtlich Fr. 1'500.– zu ersetzen.\"\n\n"}