Damit ist sie als "klagende Partei" im Sinn von Art. 98 ZPO grundsätzlich kostenvorschusspflichtig. Das Gericht muss sich mit diesem Begehren befassen und das Verfahren wieder zum Abschluss bringen. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz befugt, einen Kostenvorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu verlangen. Die Höhe des verlangten Kostenvorschusses wird in der Beschwerde nicht bemängelt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin liegt im Zusammenhang mit der Erhebung eines Kostenvorschusses damit keine unrichtige Rechtsanwendung vor. Die Beschwerde ist abzuweisen. […] © Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12