e) Aufgrund der dem Gericht mit Eingabe vom 23. Juli 2019 unterbreiteten neuen Rechtsbegehren, auf deren Beurteilung die Beschwerdeführerin besteht, war die Vor­ instanz befugt, von der Beschwerdeführerin einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu verlangen. Es lässt sich mithin keine Verletzung bzw. unrichtige Anwendung des Art. 98 ZPO feststellen. Die Verfahrensleitung liegt beim Gericht (Art. 124 Abs. 1 ZPO) und nicht bei einer Partei, und sie wurde von der Vorinstanz im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens ausgeübt. Dies gilt unter den gegebenen Umständen auch für die Erhebung eines Kostenvorschusses (vgl. BGE 140 III 159 E. 4.2).