Dabei begründete die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin auch transparent, dass und weshalb eine Verfahrensabschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit nicht möglich sei und gab ihr die Möglichkeit, ihr Gesuch wieder zurückzuziehen, sollte sie die vom Gericht beabsichtigte Verfahrensfortsetzung nicht gutheissen. Da die Beschwerdeführerin in der Folge aber auf ihrem gestellten Rechtsbegehren auf Abschreibung des – noch nicht rechtshängigen – Verfahrens betreffend definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts beharrte und sie, die Vorinstanz, ihrer richterlichen Fragepflicht bereits mehr als nachgekommen war (vgl. Art.