Sie versuchte nach sorgfältiger Vorprüfung der Argumentation der Beschwerdeführerin, ihr dies zu erläutern. Dabei begründete die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin auch transparent, dass und weshalb eine Verfahrensabschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit nicht möglich sei und gab ihr die Möglichkeit, ihr Gesuch wieder zurückzuziehen, sollte sie die vom Gericht beabsichtigte Verfahrensfortsetzung nicht gutheissen.