b) Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, dass selbst wenn die Auffassung der Vorinstanz betreffend Rechtshängigkeit zutreffen würde, kein Kostenvorschuss verlangt werden könne, zumal vorliegend überhaupt keine Klage erhoben worden sei und es keine "klagende Partei" gäbe; es gehe nicht an, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Juli 2019 betreffend Abschreibung des Verfahrens kurzerhand in eine Klage umzudeuten, wie es die Vorinstanz augenscheinlich tue, wohl um den erhobenen Kostenvorschuss zu rechtfertigen.