104 ZPO zum Zeitpunkt der Kostenregelung). Weshalb die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, pragmatisch und entgegen der aktuellen gesetzlichen Regelung nachträglich den – von der Beschwerdeführerin nicht angefochtenen – Kostenspruch des summarischen Massnahmeverfahrens zu ergänzen oder ein nicht anhängiges Verfahren auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts abzuschreiben, um der mit dem vorläufig eingetragenen Pfandrecht belasteten Partei (die vorliegend nicht Schuldnerin der Grundforderung war) oder irgendeiner nicht an diesem Verfahren beteiligten Drittperson nachträglich Kosten aufzuerlegen, ist nicht einzusehen.