Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf "sachliche Gesichtspunkte" zur Begründung, weshalb eine Verfahrensabschreibung erfolgen müsse und deshalb kein Kostenvorschuss verlangt werden dürfe. Das von der Vorinstanz skizzierte Vorgehen sei weder praktikabel noch im Interesse einer der Parteien, wenn in der vorliegend gegebenen Konstellation eine mit einem vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrecht belastete Partei durch Zahlung der Grundforderung im richtigen Moment vorsätzlich einen Nichteintretensentscheid provozieren könne, was der an sich erfolgreichen Klägerin einen nicht zu rechtfertigenden Mehraufwand