c) Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall im Zeitpunkt des Zahlungseingangs der D AG am 15. Juli 2019 bzw. vor der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Juli 2019 das Massnahmeverfahren rechtskräftig abgeschlossen und ein Hauptverfahren betreffend definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts (noch) nicht rechtshängig war. Da die beantragte Abschreibung eines Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit eines rechtshängigen Verfahrens bedarf (Art. 242 ZPO; vgl. BSK ZPO-Gschwend/Steck, Art. 242 N 2), reagierte die Vorinstanz auf die Eingabe der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, es sei mangels hängigen Verfahrens keine Abschreibung mit Kostenverlegung möglich.