Beim Massnahmeverfahren handelt es sich um ein eigenständiges Summarverfahren (vgl. BK-Sterchi, Art. 104 ZPO N 11). Der Wortlaut von Art. 263 ZPO ist eindeutig: Art. 263 ZPO ist überschrieben mit "Massnahmen vor Rechtshängigkeit" und regelt für den Fall, dass bei Erlass der vorsorglichen Massnahme "die Klage in der Hauptsache noch nicht rechtshängig" ist, dass der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Einreichung der Klage – mithin zur Rechtshängigmachung der Hauptsache – anzusetzen sei. Genau dies wurde von der Vorinstanz mit Massnahmeentscheid vom 24. Juni 2019 getan; der Beschwerdeführerin wurde mit dem erwähnten Entscheid eine