, Art. 261 N 3). Klar spricht sich diesbezüglich auch das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid aus, wenn es der dortigen Vorinstanz zugesteht, sie habe in Berücksichtigung der verschiedenen Auslegungselemente und unter Hinweis auf die Lehre sehr eingehend begründet, "weshalb ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nach Art. 62 Abs. 1 ZPO lediglich für das Massnahmeverfahren, jedoch nicht für die Hauptsache Rechtshängigkeit begründet" (vgl. BGer 4A_230/2017 E. 2.2 f.).