b) Die Einreichung eines Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet Rechtshängigkeit (Art. 62 ZPO). Die Einleitung eines Gesuches um vorsorgliche Massnahmen führt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gemäss der herrschenden Lehrmeinung (soweit sich diese zur Thematik ausdrücklich äussert) nur zu Rechtshängigkeit für das Massnahmeverfahren selber, nicht auch für das Hauptverfahren (BSK ZPO-Sprecher, 3. Aufl., Art. 263 N 6; Sutter-Somm /Hedinger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm.