2.a) Die Beschwerdeführerin begründet ihre Auffassung zunächst damit, dass das Verfahren abgeschrieben werden müsse, da die Einreichung des Gesuches um vorsorgliche Massnahmen bereits auch die Rechtshängigkeit der Hauptsache begründe. Dies bedeute in der vorliegenden Konstellation, dass das Verfahren um definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts schon mit der Einreichung des Gesuches um superprovisorische Eintragung rechtshängig geworden sei und entsprechend im jetzigen Zeitpunkt abgeschrieben werden könne. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte