b) Am 26. Juli 2019 teilte die Einzelrichterin des Kreisgerichts der Gesuchstellerin mit, dass eine Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit nicht möglich sei, da kein Verfahren mehr hängig sei; zudem wäre bei einer Prosequierungsklage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts das Rechtsschutzinteresse infolge Zahlung vor Einleitung weggefallen, womit ein Nichteintreten erfolgen müsste. Eine Neuverlegung der Kosten des summarischen Verfahrens sei daher mangels materieller Beurteilung (einer Prosequierungsklage) nicht möglich;