womit diese untergegangen sei. Vor diesem Hintergrund unterbreitete die A AG der Einzelrichterin folgende Rechtsbegehren: "1. Das Verfahren betreffend definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)." Gleichzeitig berief sie sich für die Kostenverlegung auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO und reichte eine Honorarnote ein, da sie eine Parteientschädigung zugut habe.