Eine Parteientschädigung wurde nicht gesprochen. Die Vorinstanz wies ergänzend ausdrücklich darauf hin, dass im Fall der Einleitung des Hauptverfahrens die Kosten des vorliegenden Verfahrens im Hauptverfahren definitiv zu verlegen seien; verzichte die Gesuchstellerin auf Einleitung des Hauptverfahrens, werde die Kostenregelung definitiv. Keine der Parteien verlangte einen begründeten Entscheid innert der Frist von 10 Tagen, weshalb er rechtskräftig und vollstreckbar wurde.