Bauhandwerkerpfandrechts für die dem noch offenen Rechnungsbetrag entsprechende Pfandsumme von Fr. 11'813.85 nebst Zins zu 5% seit dem 21. Mai 2019. Die Einzelrichterin des Kreisgerichts Y verfügte am 23. Mai 2019 die vorläufige Vormerkung des Bauhandwerkerpfandrechts, gab der damaligen Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme und beliess die Entscheidgebühr (für die superprovisorische Massnahme) bei der Hauptsache. Die Gesuchsgegnerin liess sich in der Folge nicht vernehmen.