Verzichtet die Gesuchstellerin infolge Bezahlung der durch das Pfandrecht gesicherten Schuld auf die Einleitung eines Hauptverfahrens, ist nach Abschluss des Massnahmeverfahrens mangels hängigen Verfahrens keine Abschreibung mit Kostenverlegung möglich. Prüfung der Frage, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin als Einleitung eines Verfahrens entgegengenommen werden konnte, in welchem die Beschwerdeführerin als "klagende Partei" im Sinne von Art. 98 ZPO auftrat und von welcher im Ermessen der Vorinstanz ein Kostenvorschuss verlangt werden durfte (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 6. Dezember 2019, BE.2019.39). Sachverhalt: I.