{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BE-2019-39_2019-12-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7187&type=1563347022&cHash=89d14666e7eef07b348e0b6d48bec1a3", "Checksum": "f0f4eeb6d286d903b47dfed21839fc06"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BE.2019.39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.12.2019 BE.2019.39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.12.2019 BE.2019.39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.12.2019 BE.2019.39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:32:36", "Checksum": "c7145f3160f70952247395a194e7de8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.12.2019 BE.2019.39\n\nb) Am 26. Juli 2019 teilte die Einzelrichterin des Kreisgerichts der Gesuchstellerin mit,\ndass eine Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit nicht möglich sei, da kein\nVerfahren mehr hängig sei; zudem wäre bei einer Prosequierungsklage auf definitive\nEintragung des Bauhandwerkerpfandrechts das Rechtsschutzinteresse infolge Zahlung\nvor Einleitung weggefallen, womit ein Nichteintreten erfolgen müsste. Eine\nNeuverlegung der Kosten des summarischen Verfahrens sei daher mangels materieller\nBeurteilung (einer Prosequierungsklage) nicht möglich; die Beschwerdeführerin müsse\ndaher eher eine Schadenersatzklage (evtl. über den Rechtsschutz in klaren Fällen)\nanstreben, soweit die ausstehende Forderung nicht noch aussergerichtlich bezahlt\nwerde. Im Rahmen eines darauffolgenden E-Mailverkehrs zwischen der Einzelrichterin\nund dem Rechtsvertreter der A AG, in welchem letzterer weiterhin an seiner Position,\nwonach mit Einleitung eines Massnahmeverfahrens das Hauptverfahren auch schon\nrechtshängig werde und daher nun abzuschreiben sei, festhielt, stellte die\nEinzelrichterin die Fortsetzung des mit der Eingabe vom 23. Juli 2019 neu eingeleiteten\nVerfahrens mit der Erhebung eines Kostenvorschusses in Aussicht. Mit Verfügung vom\n7. August 2019 zeigte die Einzelrichterin den Parteien formell den Eingang der \"Klage\nbetreffend definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes\" der A AG gegen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie B AG an und forderte gleichentags die Klägerin zur Zahlung des\nKostenvorschusses von Fr. 600.00 auf.\n\n3.a) Gegen diese Kostenvorschussverfügung vom 7. August 2019 erhob die A AG\n(nachfolgend Beschwerdeführerin) am 14. August 2019 Beschwerde bei der\nEinzelrichterin des Kantonsgerichts. Sie beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz\nvom 7. August 2019 betreffend die Leistung eines Kostenvorschusses aufzuheben und\nvon der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, alles unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen (zzgl. MWST).\n\n[…]\n\nAus den Erwägungen:\n\nII.\n\n[…]\n\n2. Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige\nRechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und/oder die offensichtlich unrichtige\nFeststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) geltend gemacht werden.\nOffensichtlich unrichtig ist die Feststellung des Sachverhalts nur dann, wenn sie\nschlechthin unhaltbar, also willkürlich ist (Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches\nZivilprozessrecht, 2. Aufl., N 12.70). Hier beruft sich die Beschwerdeführerin\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nausdrücklich auf falsche Rechtsanwendung, namentlich auf die Verletzung von\nVerfahrensvorschriften. Geht es um Ermessensentscheide, so stellen die\nErmessensüberschreitung (nach unten oder nach oben überschrittener\nErmessensspielraum), die Ermessensunterschreitung (kein Ausschöpfen des\nvorhandenen Ermessensspielraums, schematische Kriterien) oder der\nErmessensmissbrauch (schlichtweg unverständliche unsachliche Kriterien) eine\nRechtsverletzung dar (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO\nKomm., 3. Aufl., Art. 310 N 34 f).\n\nIII.\n\n1. Vor dem eingangs dargestellten Hintergrund bringt die Beschwerdeführerin vor,\ndass der von der Vorinstanz verfügte Kostenvorschuss gegen Art. 98 ZPO verstosse,\nda sie die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts entgegen der\nVerfügung der Vorinstanz bzw. der gleichzeitig ergangenen Eingangsanzeige \"nicht in\nKlage gesetzt\", sie vielmehr während der Klagefrist, aber \"vor Einreichung\", die\nAbschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit beantragt habe, welche\nhier \"die einzig sachadäquate Lösung\" darstelle. Dafür könne kein Kostenvorschuss\nerhoben werden, zumal die Abschreibung keinen erwähnenswerten Aufwand generiere.\n\n2.a) Die Beschwerdeführerin begründet ihre Auffassung zunächst damit, dass das\nVerfahren abgeschrieben werden müsse, da die Einreichung des Gesuches um\nvorsorgliche Massnahmen bereits auch die Rechtshängigkeit der Hauptsache\nbegründe. Dies bedeute in der vorliegenden Konstellation, dass das Verfahren um\ndefinitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts schon mit der Einreichung des\nGesuches um superprovisorische Eintragung rechtshängig geworden sei und\nentsprechend im jetzigen Zeitpunkt abgeschrieben werden könne.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}