{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BE-2019-39_2019-12-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7187&type=1563347022&cHash=89d14666e7eef07b348e0b6d48bec1a3", "Checksum": "f0f4eeb6d286d903b47dfed21839fc06"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BE.2019.39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 06.12.2019 BE.2019.39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 06.12.2019 BE.2019.39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 06.12.2019 BE.2019.39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:32:36", "Checksum": "c7145f3160f70952247395a194e7de8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 06.12.2019 BE.2019.39\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2019.39\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 29.04.2020\nEntscheiddatum: 06.12.2019\n\nEntscheid Kantonsgericht, 06.12.2019\nArt. 98, Art. 104, Art. 242, Art. 263 ZPO (SR 272): Beschwerde gegen\nKostenvorschuss; die Einreichung eines Gesuchs um vorläufige Eintragung\neines Bauhandwerkerpfandrechts begründet lediglich die Rechtshängigkeit\ndes Massnahmeverfahrens, nicht aber jene des Hauptverfahrens. Verzichtet\ndie Gesuchstellerin infolge Bezahlung der durch das Pfandrecht gesicherten\nSchuld auf die Einleitung eines Hauptverfahrens, ist nach Abschluss des\nMassnahmeverfahrens mangels hängigen Verfahrens keine Abschreibung\nmit Kostenverlegung möglich. Prüfung der Frage, ob die Eingabe der\nBeschwerdeführerin als Einleitung eines Verfahrens entgegengenommen\nwerden konnte, in welchem die Beschwerdeführerin als \"klagende Partei\" im\nSinne von Art. 98 ZPO auftrat und von welcher im Ermessen der Vorinstanz\nein Kostenvorschuss verlangt werden durfte (Kantonsgericht, Einzelrichterin\nim Personen-, Erb- und Sachenrecht, 6. Dezember 2019, BE.2019.39).\n\nSachverhalt:\n\nI.\n\n1.a) Mit Eingabe vom 21. Mai 2019 beantragte die A AG als Gesuchstellerin beim\nKreisgericht Y die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts – vorerst\nsuperprovisorisch – auf der im Eigentum der B AG stehenden Liegenschaft Nr. […];\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Grundeigentümerin und\ndamaligen Gesuchsgegnerin. Die Gesuchstellerin machte geltend, sie habe sich\ngegenüber der C GmbH, einer Unternehmerin der Überbauung der besagten\nLiegenschaft, verpflichtet, Beton für den Rohbau des geplanten Mehrfamilienhauses zu\nliefern, für die Weiterverwendung aufzubereiten und in die entsprechenden Schalungen\nzu pumpen. Die C GmbH habe alsdann ihre Rechnungen trotz vertragsgemässer\nArbeiten nicht vollständig bezahlt. Sie ersuchte daher um vorläufige Eintragung eines\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBauhandwerkerpfandrechts für die dem noch offenen Rechnungsbetrag\nentsprechende Pfandsumme von Fr. 11'813.85 nebst Zins zu 5% seit dem 21. Mai\n2019. Die Einzelrichterin des Kreisgerichts Y verfügte am 23. Mai 2019 die vorläufige\nVormerkung des Bauhandwerkerpfandrechts, gab der damaligen Gesuchsgegnerin\nGelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme und beliess die Entscheidgebühr (für die\nsuperprovisorische Massnahme) bei der Hauptsache. Die Gesuchsgegnerin liess sich\nin der Folge nicht vernehmen.\n\nb) Die Einzelrichterin des Kreisgerichts Y bestätigte mit (unbegründetem) Entscheid\nvom 24. Juni 2019 (Versand gleichentags) die superprovisorische Verfügung betreffend\nvorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts. Der Gesuchstellerin wurde\ndabei eine Frist von drei Monaten seit der Rechtskraft des Entscheids zur Einreichung\nder Klage betreffend definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts angesetzt.\nDie Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 bei begründetem und Fr. 1'000.00 bei\nunbegründetem Entscheid auferlegte die Einzelrichterin vorläufig der Gesuchstellerin,\nebenso die Kosten des Grundbuchamtes. Eine Parteientschädigung wurde nicht\ngesprochen. Die Vorinstanz wies ergänzend ausdrücklich darauf hin, dass im Fall der\nEinleitung des Hauptverfahrens die Kosten des vorliegenden Verfahrens im\nHauptverfahren definitiv zu verlegen seien; verzichte die Gesuchstellerin auf Einleitung\ndes Hauptverfahrens, werde die Kostenregelung definitiv. Keine der Parteien verlangte\neinen begründeten Entscheid innert der Frist von 10 Tagen, weshalb er rechtskräftig\nund vollstreckbar wurde.\n\n2.a) Die A AG wandte sich mit Eingabe vom 23. Juli 2019 erneut an die Einzelrichterin\ndes Kreisgerichts Y und informierte diese darüber, dass auf ihrem Bankkonto eine\nZahlung von Fr. 12'438.75 eingegangen sei. Diese Zahlung sei durch die D AG geleistet\nworden, welche als Generalunternehmerin die Leitung der Überbauung innegehabt\nhätte; die C GmbH sei deren Subunternehmerin gewesen. Die Zahlung sei daher in\nErfüllung der durch das (vorläufig eingetragene) Pfandrecht gesicherten Schuld erfolgt,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwomit diese untergegangen sei. Vor diesem Hintergrund unterbreitete die A AG der\nEinzelrichterin folgende Rechtsbegehren:\n\n\"1. Das Verfahren betreffend definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts sei\nzufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben,\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST).\"\n\nGleichzeitig berief sie sich für die Kostenverlegung auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO und\nreichte eine Honorarnote ein, da sie eine Parteientschädigung zugut habe.\n\n"}