In Verfahren vor dem Kreisgericht betragen die Entscheidgebühren für Zwischen- und Endentscheide des Kollegialgerichts gemäss Art. 10 Ziff. 121 GKV Fr. 500.– bis Fr. 6'000.–; sie sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b und c GKV bei einem Streitwert von über Fr. 100'000.– bis Fr. 250'000.– auf höchstens 300 Prozent und bei einem Streitwert von je weiteren Fr. 250'000.– um je weitere 100 Prozent zu erhöhen. Für einen Streitwert von 9 Mio. Franken errechnet sich damit (vorbehältlich Art. 6 GKV, der […] in Ausnahmefällen eine zusätzliche Erhöhung erlaubt) eine höchstmögliche Entscheidgebühr von Fr. 228'000.– (Fr. 18'000.– [nämlich 3 x Fr. 6'000.–] plus Fr. 210'000.– [nämlich 35 x Fr. 6'000.–]).