Entscheid Kantonsgericht, 17.01.2020 Art. 91 Abs. 1, Art. 95 Abs. 1 und 2, Art. 98, Art. 319 ff., Art. 320 lit. a ZPO (SR 272); Art. 4, Art. 6, Art. 10 f. GKV (sGS 941.12). Bei Ermessensentscheiden (im zu beurteilenden Fall: Festsetzung des Vorschusses für die mutmasslichen Gerichtskosten) stellen die Ermessensüberschreitung (Überschreiten des Ermessensspielraums nach unten oder oben), die Ermessensunterschreitung (schematischer Entscheid, ohne das gebotene Ermessen überhaupt walten zu lassen) und der Ermessensmissbrauch (Anwendung unsachlicher, schlichtweg unverständlicher Kriterien innerhalb des Ermessensspielraums) eine unter Art. 320 lit. a ZPO fallende Rechtsverletzung dar.