{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-01-17", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BE-2019-14_2020-01-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6509&type=1563347022&cHash=c8c29c44932c72c8720beea004235e7c", "Checksum": "97e61da1f3065b71ae71fa6c79e36bea"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BE.2019.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 17.01.2020 BE.2019.14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 17.01.2020 BE.2019.14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 17.01.2020 BE.2019.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:03:58", "Checksum": "d30ad3dc062c8c5bbb5034f374e14170", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 17.01.2020 BE.2019.14\n\nZunächst folgt daraus ohne weiteres, dass die Vorinstanz – nachdem sie wie dargelegt\nden Streitwert korrekt ermittelte und einen Kostenvorschuss von (nur) rund der Hälfte\ndes höchstmöglichen Betrags verfügte – ihr Ermessen im vorliegenden Zusammenhang\nnicht überschritt. Es ist im Übrigen auch weder dargetan noch ersichtlich, dass sie\ndieses im vorstehenden Sinn (E. II.2 hiervor) unterschritten oder missbraucht hätte.\nSoweit sich die Klägerin in dieser Hinsicht (einzig) darauf beruft, sie sei finanziell nicht\nin der Lage, den Vorschuss aufzubringen – womit sie dem Sinn nach geltend macht,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie Vorinstanz habe Art. 4 Abs. 2 lit. d GKV, wonach bei der Gebührenbemessung\n(auch) die finanziellen Verhältnisse des/der Kostenpflichtigen zu berücksichtigen sind,\nnicht (korrekt) angewandt –, liegt […] bloss ihre dahingehende Behauptung vor;\nhingegen fehlt es […] an jeglichen Belegen, die geeignet wären, dies glaubhaft\ndarzutun, weshalb sich Erörterungen zu diesem Einwand der Klägerin ebenso\nerübrigen wie solche zu den angeblichen Gründen, aus denen ihr ein \"Investor\" den\nKostenvorschuss nicht vorstrecken wolle. Damit – und da auch sonst weder dargelegt\nnoch erkennbar ist, dass die Vorinstanz bei der Bemessung des Kostenvorschusses\nArt. 4 Abs. 2 lit. a-e GKV fehlerhaft angewandt und dabei insbesondere auf unsachliche\nKriterien abgestellt oder das gebotene Ermessen ganz ausser Acht gelassen hätte –\nerweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet, womit sie abzuweisen ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/4\n"}