{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-01-17", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BE-2019-14_2020-01-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6509&type=1563347022&cHash=c8c29c44932c72c8720beea004235e7c", "Checksum": "97e61da1f3065b71ae71fa6c79e36bea"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BE.2019.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 17.01.2020 BE.2019.14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 17.01.2020 BE.2019.14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 17.01.2020 BE.2019.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:03:58", "Checksum": "d30ad3dc062c8c5bbb5034f374e14170", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 17.01.2020 BE.2019.14\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2019.14\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 11.03.2020\nEntscheiddatum: 17.01.2020\n\nEntscheid Kantonsgericht, 17.01.2020\nArt. 91 Abs. 1, Art. 95 Abs. 1 und 2, Art. 98, Art. 319 ff., Art. 320 lit. a ZPO (SR\n272); Art. 4, Art. 6, Art. 10 f. GKV (sGS 941.12). Bei Ermessensentscheiden (im\nzu beurteilenden Fall: Festsetzung des Vorschusses für die mutmasslichen\nGerichtskosten) stellen die Ermessensüberschreitung (Überschreiten des\nErmessensspielraums nach unten oder oben), die\nErmessensunterschreitung (schematischer Entscheid, ohne das gebotene\nErmessen überhaupt walten zu lassen) und der Ermessensmissbrauch\n(Anwendung unsachlicher, schlichtweg unverständlicher Kriterien innerhalb\ndes Ermessensspielraums) eine unter Art. 320 lit. a ZPO fallende\nRechtsverletzung dar. Der Streitwert einer negativen Feststellungsklage\nentspricht dem Wert, den die angestrebte Befreiung von der strittigen\nVerpflichtung für die Klägerschaft hat (Kantonsgericht, Einzelrichter im\nObligationenrecht, 17. Januar 2020, BE.2019.14).\n\nErwägungen (Auszug)\n\n2. Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige\nRechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und/oder die offensichtlich unrichtige\nFeststellung des Sachverhaltes (Art. 320 lit. b ZPO) geltend gemacht werden. Den\nBeschwerdeführer trifft dabei eine Begründungspflicht; in der Beschwerdeschrift hat er\ndaher darzutun, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid welche Mängel\naufweisen und darin ein Beschwerdegrund liegen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 321 N 15; Staehelin/\nStaehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., § 26 N 42). Ungeachtet der\nBegründungspflicht ist der Richter allerdings (auch) im Beschwerdeverfahren in\nrechtlicher Hinsicht nicht auf die Prüfung geltend gemachter Rügen beschränkt, da das\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRecht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO). Die unrichtige Feststellung des\nSachverhaltes kann im Beschwerdeverfahren im Übrigen nur gerügt werden, wenn sie\n\"offensichtlich\" ist, was die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz beschränkt.\nBeruht die unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen\nRechtsanwendung, greift der umfassende Beschwerdegrund von Art. 320 lit. a ZPO\n(Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 12.67 ff.;\nFreiburghaus/Afheldt, ZPO Komm., Art. 320 N 3 ff.). Bei Ermessensentscheiden stellen\ndie Ermessensüberschreitung (Überschreiten des Ermessensspielraums nach unten\noder oben), die Ermessensunterschreitung (schematischer Entscheid, ohne das\ngebotene Ermessen überhaupt walten zu lassen) und der Ermessensmissbrauch\n(Anwendung unsachlicher, schlichtweg unverständlicher Kriterien innerhalb des\nErmessensspielraums) eine Rechtsverletzung dar (vgl. Freiburghaus/Afheldt, ZPO\nKomm., Art. 320 N 3 i.V.m. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,\nZPO Komm., 3. Aufl., Art. 310 N 34 ff.).\n\nVorliegend macht die Klägerin mit ihrer Beschwerde dem Sinn nach geltend, die\nVorinstanz habe die prozessualen Bestimmungen über die Ermittlung des Streitwerts\nund die Erhebung des Kostenvorschusses unrichtig angewandt und deswegen von ihr,\nder Klägerin, einen massiv übersetzten Kostenvorschuss verlangt; nach dem soeben\nGesagten beruft sie sich damit implizit auf den Beschwerdegrund von Art. 320 lit. a\nZPO.\n\n[…]\n\nb/bb) Es besteht … kein Anlass, der Vorinstanz vorzuhalten, mit der Festsetzung des\nKostenvorschusses auf Fr. 117'000.– habe sie ihr Ermessen über- oder unterschritten\noder missbraucht:\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt.\nBei Feststellungsklagen richtet er sich nach dem Wert des Rechts oder\nRechtsverhältnisses, dessen Bestand oder Nichtbestand durch Urteil festgestellt\nwerden soll, bei negativen Feststellungsklagen also danach, welchen Wert die\nangestrebte Befreiung von der strittigen Verpflichtung für die Klägerschaft hat\n(Schleiffer Marais, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 91 N 19; Stein-Wigger, in:\nSutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 91 N 16, mit\nVerweisen). Hingegen sind die Prozessaussichten … bei der Ermittlung des Streitwerts\nirrelevant. Nachdem hier die Klägerin mit ihrer Klage nach Art. 85a SchKG darum\nersucht, es sei festzustellen, dass Forderungen von rund 9 Mio. Franken nicht\nbestünden, entspricht der Streitwert somit diesem Betrag.\n\nIn Verfahren vor dem Kreisgericht betragen die Entscheidgebühren für Zwischen- und\nEndentscheide des Kollegialgerichts gemäss Art. 10 Ziff. 121 GKV Fr. 500.– bis\nFr. 6'000.–; sie sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b und c GKV bei einem Streitwert von\nüber Fr. 100'000.– bis Fr. 250'000.– auf höchstens 300 Prozent und bei einem\nStreitwert von je weiteren Fr. 250'000.– um je weitere 100 Prozent zu erhöhen. Für\neinen Streitwert von 9 Mio. Franken errechnet sich damit (vorbehältlich Art. 6 GKV, der\n[…] in Ausnahmefällen eine zusätzliche Erhöhung erlaubt) eine höchstmögliche\nEntscheidgebühr von Fr. 228'000.– (Fr. 18'000.– [nämlich 3 x Fr. 6'000.–] plus Fr.\n210'000.– [nämlich 35 x Fr. 6'000.–]). Diesen Maximalrahmen hat die Vorinstanz mit\ndem angeordneten Vorschuss von Fr. 117'000.– nur rund zur Hälfte ausgeschöpft.\n\n"}