Mit dem Erfordernis des Eintrags in das Anwaltsregister des Kantons St. Gallen wollte der Gesetzgeber genau dies sicherstellen (vgl. VerwGE B 2011/105 vom 11. August 2011 E. 3.1.2 mit Hinweisen auf die Materialien). Das Bestreben eines Kantons, die Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung jenen Anwälten vorzubehalten, die überwiegend im Kanton selbst tätig und deshalb im dortigen Anwaltsregister eingetragen sind, lässt sich nach Auffassung des Bundesgerichts sachlich begründen und ist auch verfassungsrechtlich zulässig (vgl. BGE 131 II 639 E. 7.3; BGer 2C_694/2011 E. 4.3). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/3