Bei dieser Sachlage ist eine Eintragung ins Anwaltsregister des Kantons St. Gallen ausgeschlossen, denn Rechtsanwalt A. hat hier nicht das Schwergewicht bzw. den Mittelpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit. Damit fehlt es aber auch an einer notwendigen Voraussetzung für den Eintrag in das Register der Notare, denn dieser bedingt, dass ein Anwalt, der über mehrere Kanzleien verfügt, sein Hauptbüro im Kanton St. Gallen betreibt (BGer 2C_694/2011 E. 4.3). Mit dem Erfordernis des Eintrags in das Anwaltsregister des Kantons St. Gallen wollte der Gesetzgeber genau dies sicherstellen (vgl. VerwGE B 2011/105 vom 11. August 2011 E. 3.1.2 mit Hinweisen auf die Materialien).