siehe auch Art. 2 des Reglements über das Register der Notarinnen und Notare). Wird das Eintragungsgesuch abgelehnt, kann der betroffene Anwalt innert 14 Tagen nach Zustellung der Mitteilung einen Entscheid der Anwaltskammer verlangen (Art. 10 Abs. 1 der Weisung; Art. 3 Abs. 1 des Reglements über das Register der Notarinnen und Notare). Gegen Eintragungen ins kantonale Anwaltsregister steht auch dem St. Galler Anwaltsverband das Beschwerderecht zu (Art. 6 Abs. 4 BGFA).